Die Durchführung von Arbeiten, die von einem Vertragspartner, im
folgenden Auftraggeber genannt, an einen Dienstleistungsbetrieb
für Informationsverarbeitung, im folgenden kurz
Informationsverarbeiter genannt, übertragen wird, erfolgt
aufgrund eines schriftlichen Auftrages (Vertrages). Dieser wird zum Zeichen
der gegenseitigen Willensübereinstimmung hinsichtlich des
Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von beiden Partnern
firmenmäßig uunterzeichnet. Diese Willensübereinkunft kann
auch durch Bestätigung in anderer schriftlicher Form (z.B.
Auftragsbestätigung) erfolgen.
Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein:
Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Informationsverarbeiter ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des Informationsverarbeiters, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet.
Der Informationsverarbeiter verarbeitet das Material des
Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Im Zuge der
Durchführung der Arbeiten nimmt der Informationsverarbeiter
insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 des
Datenschutzgesetzes (Wahrung des Datengeheimnisses,
Verschwiegenheitspflichten, Datensicherheitsmaßnahmen) Bedacht.
Bei Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist des
Informationsverarbeiters um den Zeitraum des Lieferverzuges. Wenn im
Leistungsverzeichnis die Prüfung der vereinbarten Leistungen
(Datenerfassung, Kontrolle, Abstimmung etc.) nicht vorgesehen ist, so gilt
mit der Übernahme des ungeprüften Werkes durch den Aufragggeber
die vereinbarte Dienstleistung als vollständig und
auftragsgemäß erbracht.
Ändert der Auftraggeber nachträglich die Eingabedaten, den
Arbeitsverlauf bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht
enthaltene Arbeiten, so werden die jeweils gültigen Stundensätze
des Informationsverarbeiters für allfällig notwendige
Mehrleistungen berechnet.
Sollte sich bei der Erbringung einer Dienstleistung
herausstellen, daß die Ausführung des Auftrages tatsächlich
oder juristisch unmöglich ist, ist der Informationsverarbeiter
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Beide
Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Informationsverarbeiters aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzen. Dem Informationsverarbeiter überlassenes Material sowie alle
Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich
dem Auftraggeber gemäß § 19 (5) DSG zurückgegeben, es
sei denn, daß ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers
vorliegt, Material bzw. Ergebnisse an Dritte weiterzugeben.
Der körperliche Hin- und Rücktransport des Materials des Auftraggebers und etwaiger Arbeitsergebnisse erfolgt, sofern der Transport vom Informationsverarbeiter zu besorgen ist, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Allfällige Änderungen der technischen Übertragungsbedingungen sowie Tarifänderungen der Post gelten folglich als von vornherein vom Auftraggeber akzeptiert.
Der Informationsverarbeiter ist verpflichtet,
Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis
zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen,
aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage. Der
Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung bei Erstattung der
Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger,
verlangen. Eine längere Aufbewahrung bedarf der schriftlichen
Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten
obliegt dem Auftraggeber.
Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist der
Informationsverarbeiter verpflichtet, die überlassenen Daten zu
löschen.
Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, daß der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Informationsverarbeiter weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
Der Informationsverarbeiter leistet im Rahmen der
nachstehenden Regelung Gewähr für eine fach- und termingerechte
Erfüllung der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen nach
bestem Willen und Vermögen.
Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgenden
Fristen nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen
schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind,
können schriftlich von jedem Vertragspartner jeweils unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartal aufgekündigt
werden.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz
eingeschriebener Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist
nicht nach, ist der Informationsverarbeiter berechtigt, den Vertrag
fristlos zu kündigen.
Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den
Vertrag auflösen oder sollte der Informationsverarbeiter den Vertrag
wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt
der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine
Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen
Vertragsablauf noch fällig werdenden Verarbeitungen. Dabei gelten als
Verrechungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie
gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten.
Kann der Informationsverarbeiter die von ihm
übernommenen Arbeiten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. im
vereinbarten Leistungsumfang trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist
durchführen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos
zurückzutreten.
Das Entgelt beruht auf den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung
vereinbarten Preisen. Der Informationsverarbeiter ist berechtigt, in
folgenden Fällen das Entgelt zu ändern:
Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung
(Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Bei Daueraufträgen erfolgt
die Rechnungslegung jeweils monatlich im nachhinein.
Die in Rechnung gestellten Beträge sind zehn Tage nach Eingang der
Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen.
Wird die Leistung oder das Entgelt des
Informationsverarbeiters mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die
erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung
eingeführt wird, kann der Informationsverarbeiter dies dem
Auftraggeber in Rechnung stellen.
Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, von seinen Mitarbeitern in Ergänzung zu den Bestimmungen des § 20 (2) DSG vertraglich die ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber den Informationsverarbeiter schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, vom Informationsverarbeiter einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich an den Informationsverarbeiter mitzuteilen.
Die Meldungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Datenverarbeitungregister leiten sich aus den Bestimmungen des §§ 22 und 23 DSG ab.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Daten sind die Regelungen der §§ 12, 26 und 27 DSG zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem
Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen
oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich das nach dem Sitz des Informationsverarbeiters
zuständige Gericht als vereinbart. Dem Informationsverarbeiter ist es
freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu
belangen.
Es gilt österreichisches Recht.
Der bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Informationsverarbeiter.